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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
der Firma GÖDDE Maschinenbau GmbH, Lingen

Stand: 01.09.2014

1. Allgemeines
1.1 Für alle –auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als „Lieferungen“ bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung zustande, Nebenabreden, Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen.

1.3 Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster sowie sonstige überlassene technische oder betriebliche vertrauliche Informationen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben. Die vorgenannten Unterlagen und Informationen wird der Besteller sämtlich geheim halten. Er wird dies mit der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt tun, mindestens jedoch solche Maßnahmen ergreifen, wie er sie auch zum Schutz von eigenen vertraulichen Informationen verwendet. Die Weitergabe an Mitarbeiter ist nur gestattet, wenn diese zuvor schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Außerhalb der vertraglichen Zwecke wir der Besteller die Informationen nicht für eigene oder fremde Zwecke benutzen.

2. Maße
Die in unserem Werbematerial angegebenen Maße und Betriebskosten sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; das gleiche gilt für Zeichnungen und Abbildungen.

3. Lieferfristen und Lieferbedingungen
3.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Käufer die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und behördlichen Genehmigungen beigebracht hat. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit, bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten frei zu halten.

3.2 Bei Lieferverzug wird unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigung von 0,5 % pro vollendete Woche, maximal 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 7 wird dadurch nicht berührt. Der Besteller informiert uns spätestens bei Vertrags-schluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

3.3 Wird der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so werden dem Besteller unsere eigenen Lagerungskosten berechnet. Haben wir im Werk keine Einlagerungsmöglichkeiten, so ist der Besteller verpflichtet, für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen. Wird uns nicht innerhalb einer Woche eine Lagerungsmöglichkeit nachgewiesen, so sind wir berechtigt die bestellte Ware auf Kosten des Bestellers anderweitig einzulagern.

3.4 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretene Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihre Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.5 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben.

3.6 Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

3.7 Für zurückgegebene Maschinen, Geräte und Ersatzteile werden 25 % Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr in Rechnung gestellt. Sonderbestellungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kaufpreis ist Rechnungsstellung sofort zur Zahlung ohne Abzug frei unserer Zahlungsstelle fällig. Skontoabzüge können nur nach unserer vorherigen Bestätigung vorgenommen werden.

4.2 Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wir nehmen Wechsel und Schecks nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten sind wir berechtigt, Barzahlung zu verlangen. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder gehen bei ihm Wechsel oder Schecks zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Des weiteren sind wir berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.3 Kommt der Käufer mit der Zahlung unserer Forderungen in Verzug, so können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.4 Nimmt der Käufer gekaufte Gegenstände innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Bereitstellung nicht ab oder kommt er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder gehen in Zahlung gegebene Wechsel oder Schecks zu Protest oder stellt er vereinbarte Sicherheiten innerhalb der festgesetzten Frist nicht, so sind wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises als entgangenen Gewinn ohne Nachweis fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass wir einen geringeren Schaden erleiden. Wenn wir die Ware zurücknehmen, so ist der Käufer verpflichtet, die erfolgte Nutzung angemessen zu vergüten.

4.5 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsabschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Gehalts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Erhöhungen nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % übersteigen, hat der Besteller das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen.

4.6 Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

4.7 Im Einzelfall sind sind wir berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen.

4.8 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Ansprüche wegen Mängeln
5.1 Soweit der Gegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen wie Lohn-, Material-. Transport- und Wegekosten tragen wir, soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers gebracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit des Kaufgegenstandes.

5.3 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Gefahrübergang, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben und soweit nicht wegen des Rückgriffanspruchs gem. § 479 I BGB eine längere Verjährungsfrist zwingend ist.

5.4 De Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).

5.5 Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

5.6 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –recht zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziff. 5.1 und 5.2 zu.

5.7 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Der Käufer darf während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch sicherungshalber an Dritte übereignen. Eingriffe Dritter, wie Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstige gerichtliche Maßnahmen, die unsere Rechte berühren, sind uns sofort zu melden.

6.2 Werden Gegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, weiterveräußert, so darf dies nur auf unsere Rechnung und gegen sofortige Bezahlung erfolgen. Der Verkaufspreis ist für uns gesondert aufzubewahren. Durch eine Weiterveräußerung entstehende Forderungen gelten als im Zeitpunkt der Entstehung an uns abgetreten. Stundet der Käufer gegenüber seinem Abnehmer der Verkaufspreis, so hat er sich gegenüber den Abnehmern des Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt.

6.3 Falls der Käufer die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer in unserem Auftrag, jedoch ohne Kosten für uns. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für uns aufbewahren. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbunden oder vermischt, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Diese Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die Sache für uns aufbewahrt.

6.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schaden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sindwir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

6.5 Wir sind bereit, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insofern freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen um 10 % übersteigen, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

6.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruch- und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

7. Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche
7.1 Schadensersatzansprüche –gleich welcher Art- gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.2 Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mangelhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und dessen Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

8. Geltendes Recht, Gerichtsstand
8.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

8.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lingen, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

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